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Sicherheitsschuhe

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Orthopädisch korrekte Arbeitsschuhe

Sicherheit geht vor

Gerade im Arbeitsalltag sind eine gesunde Haltung und die Vermeidung von Belastungen besonders wichtig. Darum sollten auch Arbeitssicherheitsschuhe auf vorliegende Fußfehlstellungen oder Fußbeschwerden hin angepasst werden – etwa mit Schuhzurichtungen oder mit orthopädischen Einlagen. Hier gibt es allerdings Einiges zu beachten, damit die Sicherheits-Zertifizierung der Arbeitsschuhe erhalten bleibt.

So erreichen Sie uns

Schuhtechnik

Telefon: +49 (0) 8 41 / 49 11-103

Wichtige Tipps für die orthopädische Anpassung

Die Neuregelung der DGUV Regel 112-191 schreibt vor, dass orthopädische Einlagen und Schuhumbauten nur in Verbindung mit einer gültigen Baumusterprüfung in Sicherheitsschuhe eingelegt werden dürfen. Damit soll verhindert werden, dass andere als die vom Schuhhersteller geprüften Einlagen und Materialien in den Schuhen verwendet werden und festgelegte Eigenschaften wie Antistatik oder Resthöhe der Zehenschutzkappen erhalten bleiben.

Worauf muss ich beim Kauf achten?

Um orthopädische Einlagen in Sicherheitsschuhe legen zu können, muss auf dem Karton/Schuh die Bezeichnung „DGUV Regel 112-191“ abgebildet sein. Schuhe ohne diese Bezeichnung sind NICHT für Einlagen oder Schuhzurichtungen zertifiziert.

Erfragen Sie außerdem bei Ihrer Sicherheitsfachkraft im Betrieb, welche Sicherheitsklassifizierung (S1 S2 S3) Sie benötigen.

Darf ich orthopädischen Einlagen benutzen?

Auch das sollten Sie vorab prüfen. Denn wenn eine Einlage oder das verwendete Material nicht mit einem Sicherheitsschuh zusammen zertifiziert ist, erlischt dessen Sicherheitsklassifizierung. Zum Beispiel könnte durch die Einlegsohle die vorgesehene Knautschzone der Stahlkappe eingeschränkt werden oder die antistatische Eigenschaft des Schuhs verloren gehen. Dies bedeutet, dass bei einem Arbeitsunfall eine Teilschuld für Sie bestehen kann. Lassen Sie sich darum bei orthopädischen Einlagen für Arbeitsschuhe vor Ort genau beraten. Das Team der Gesundheitsgruppe SPÖRER steht Ihnen hierzu jederzeit zur Verfügung.

Wichtige Tipps für die orthopädische Anpassung

Die Neuregelung der DGUV Regel 112-191 schreibt vor, dass orthopädische Einlagen und Schuhumbauten nur in Verbindung mit einer gültigen Baumusterprüfung in Sicherheitsschuhe eingelegt werden dürfen. Damit soll verhindert werden, dass andere als die vom Schuhhersteller geprüften Einlagen und Materialien in den Schuhen verwendet werden und festgelegte Eigenschaften wie Antistatik oder Resthöhe der Zehenschutzkappen erhalten bleiben.

Worauf muss ich beim Kauf achten?

Um orthopädische Einlagen in Sicherheitsschuhe legen zu können, muss auf dem Karton/Schuh die Bezeichnung „DGUV Regel 112-191“ abgebildet sein. Schuhe ohne diese Bezeichnung sind NICHT für Einlagen oder Schuhzurichtungen zertifiziert.

Erfragen Sie außerdem bei Ihrer Sicherheitsfachkraft im Betrieb, welche Sicherheitsklassifizierung (S1 S2 S3) Sie benötigen.

Darf ich orthopädischen Einlagen benutzen?

Auch das sollten Sie vorab prüfen. Denn wenn eine Einlage oder das verwendete Material nicht mit einem Sicherheitsschuh zusammen zertifiziert ist, erlischt dessen Sicherheitsklassifizierung. Zum Beispiel könnte durch die Einlegsohle die vorgesehene Knautschzone der Stahlkappe eingeschränkt werden oder die antistatische Eigenschaft des Schuhs verloren gehen. Dies bedeutet, dass bei einem Arbeitsunfall eine Teilschuld für Sie bestehen kann. Lassen Sie sich darum bei orthopädischen Einlagen für Arbeitsschuhe vor Ort genau beraten. Das Team der Gesundheitsgruppe SPÖRER steht Ihnen hierzu jederzeit zur Verfügung.

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